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Femizid in Hombrechtikon
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch gegen den Täter

ILLUSTRATION - ARCHIV - 07.06.2016, Berlin: Ein Mann, der einen Ehering trägt, ballt vor einer Frau seine Faust. (gestellte Szene) Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt im Südwesten ist in den letzten Jahren angestiegen. (zu dpa «Häusliche Gewalt im Südwesten» vom 31.05.2018) Foto: Maurizio Gambarini/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ (KEYSTONE/DPA/Maurizio Gambarini)
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Für das Bundesgericht gibt es nicht den geringsten Zweifel: Ein Mann hat vor vier Jahren seine damalige Partnerin in Hombrechtikon zu Tode geprügelt. Der gebürtige Pole habe der 44-jährigen Frau massive Verletzungen zugefügt, die zu ihrem Tod geführt hätten. Es bestätigte deshalb das Urteil des Zürcher Obergerichts, das den Mann wegen Mordes verurteilt hatte.

Das Obergericht verurteilte den Mann zu 17 Jahren Freiheitsstrafe, 15 Jahre Landesverweis und zur Bezahlung einer Genugtuung von 50’000 Franken an den Sohn des Opfers. Damit erhöhte es die vom Bezirksgericht Meilen verhängte Freiheitsstrafe sogar noch um ein Jahr.

Der Täter brachte am Bundesgericht dieselben Argumente vor wie schon in erster und zweiter Instanz. Gemäss seiner Darstellung sei die stark alkoholisierte Frau auf dem Nachhauseweg gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt.

Richter weisen Sturz-Hypothese zurück

Das Bundesgericht weist diese Erklärung jedoch zurück und stützt die Einschätzung des Obergerichts. Dieses hielt fest, dass die Sturz-Hypothese nicht plausibel ist. Die Frau habe massivste Verletzungen am Körper, am Kopf, im Gesicht sowie an Armen und Beinen aufgewiesen. Es sei nicht vorstellbar, dass sie mit diesen Verletzungen mehrmals gestürzt und sich wieder aufgerappelt haben könne.

Es sei nicht auszuschliessen, dass sich das Opfer – das einen Alkoholgehalt von 3,71 Promille aufwies – auf dem Nachhauseweg verletzt habe. Es sei auch möglich, dass bei der Reanimation einige Rippen gebrochen seien, räumen die höchsten Richter ein. Für sie ist jedoch klar, dass diese allfälligen Verletzungen nicht zum Tod geführt haben können.

Vielmehr habe der Täter mit ungezügelter Härte das schwere Verletzungsbild herbeigeführt, hält das Bundesgericht weiter fest. Und dies einzig mit der Absicht, den «malträtierten, grazilen und damit fragilen Körper des Opfers zu zerstören und ihre das Leben zu nehmen».

Gutachten widersprechen sich nicht

Wie schon die Vorinstanz sieht auch das Bundesgericht keine Widersprüche in den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, das die Obduktion vorgenommen hatte, sowie dem Gutachten des Universitätsklinikums Bonn, das später in Auftrag gegeben wurde.

Sie seien in ihrer Deutlichkeit zwar nicht deckungsgleich. Beiden sei aber zu entnehmen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich das Opfer die Verletzungen auf dem Nachhauseweg zugezogen habe. Beide hätten übereinstimmend festgehalten, dass eine Vielzahl der Verletzungen schlagtypisch seien. Zudem habe das Opfer Abwehrverletzungen aufgewiesen. Auch habe ein Nachbar einen Aufschrei gehört, den er dem Opfer zugeordnet habe.

Das Bundesgericht weist das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Es auferlegt ihm sogar die Gerichtskosten in der Höhe von 1200 Franken.

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