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Entscheid des Bundesgerichts
Fedpol muss in Postauto-Affäre erneut ermitteln

Ein Bus der Postauto AG auf dem Klausenpass im Kanton Uri. (Symbolbild)
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Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) hat bei den Ermittlungen über die von der Postauto AG unrechtmässig bezogenen Subventionen die falschen Verfahrensleiter eingesetzt.  Das befindet das Bundesgericht.

Das höchste Gericht stützt in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des bernischen Obergerichts. Dieses hatte wie zuvor das Wirtschaftsgericht die Anklage gegen sechs ehemalige Kader der Post und der Postauto AG an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Grund sind die externen Verfahrensleiter, alt Bundesrichter Hans Mathys und Kantonsrichter Pierre Cornu. Sie untersuchten ab März 2018 zweieinhalb Jahre lang allfällige Widerhandlungen gegen das Subventionsgesetz. Für ihre Einsetzung mangelte es aber an der rechtlichen Grundlage.

Verwaltung leitet Verwaltungsstrafverfahren

Wie das Bundesgericht ebenso wie die Vorinstanzen festhält, hätte statt der externen Ermittler die Verwaltung das Verwaltungsstrafverfahren gegen die sechs Verantwortlichen führen müssen. Die von Mathys und Cornu selbst unternommenen oder direkt angeordneten Ermittlungen müssen deshalb aus den Verfahrensakten entfernt werden.

Für das Fedpol bedeutet das gemäss Bundesgericht, dass es die Strafuntersuchung in erheblichen Teilen wiederholen muss. «Dies führt zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens», schreiben die höchsten Richter.

Sie können nicht ausschliessen, dass die Beweisführung dadurch geschwächt wird. Das zwinge das Fedpol aber nicht zur Einstellung des Verfahrens oder dazu, lediglich Strafbefehle zu erlassen. Zudem sei es weiterhin möglich, dass das Fedpol in weiteren gerichtlichen Verfahren die Verwertbarkeit der von Mathys und Cornu erhobenen Beweise doch noch erstreiten kann, heisst es im Urteil weiter.

Teil der Beweismittel bleibt

Das Fedpol machte in seiner Beschwerde weiter geltend, in der wiederholten Untersuchung könnte sich die Beweislage abschwächen, da die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen unterdessen Kenntnis von den Aussagen anderer haben. Das Bundesgericht räumt das ein. Die Weiterführung des Verfahrens stehe damit aber nicht in Frage.

Überdies bleibe eine grosse Menge von Daten sichergestellt. Die Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen liessen sich ohne grossen Aufwand erneut befragen; sie seien alle in der Schweiz.

Die drohende Verjährung der Delikte 2024 hält die höchste Instanz auch nicht für einen Hinderungsgrund. Die vom Fedpol neu eingesetzten Verfahrensleiter im wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahren, Emanuel Lauber und Sascha Pollace, könnten auf grosses Vorwissen zurückgreifen.

Der Abteilungsleiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Lauber und der ESTV-Ermittler Pollace könnten zudem auf die vom Fedpol sicher gestellten Beweismittel zurückgreifen, denn diese seien von der Nichtigkeit nicht betroffen.

Aus diesen Gründen sieht das Bundesgericht auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Den neuen Verfahrensleitern sollte es durchaus möglich sein, die neue Anklage so rechtzeitig einzureichen, dass das bernische Verwaltungsgericht bis im Frühjahr 2024 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist sein Urteil fällen kann.

Entschädigung für Beschuldigte

Gerichtskosten erhebt das Bundesgericht in dem Fall nicht. Es spricht den sechs Beschuldigten eine Parteienentschädigung von je 4000 Franken aus der Bundeskasse zu.

Ihre Anwälte rügt es wegen «teilweise deutlich übersetzter» Honorarrechnungen. Die Juristen seien alle mit dem Fall vertraut und hätten für ihre Vernehmlassung zu der 15-seitigen Beschwerde nicht viel Zeit aufwenden müssen. Die gestellten Rechtsfragen seien wenig komplex.

Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, sie hätten in ihren Funktionen das Bundesamt für Verkehr über die effektiven Gewinne des Unternehmens getäuscht, um Abgeltungskürzungen in den Folgejahren zu vermeiden.

SDA/aru