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Bundesgericht gibt Vater Recht
Eltern streiten wegen Impfung des Sohnes: BAG-Empfehlung gilt

Ein Junge wird gegen Masern, Mumps und Röteln geimpft.
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Eine Mutter im Kanton Aargau muss ihren Sohn im Vorschulalter gegen ihren Willen impfen lassen. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Obergerichts bestätigt. Der Vater und die Frau haben ein gemeinsames Sorgerecht – und bei Streit gilt die BAG-Empfehlung.

Auf Antrag des Vaters hatte das Familiengericht Brugg AG der Mutter im September 2021 die strafbewehrte Weisung erteilt, den Sohn gegen Diphterie und Tetanus, gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Pneumokokken zu impfen. Der fünfjährige Knabe lebt bei der Mutter. Die Eltern sind nicht verheiratet, üben jedoch ein gemeinsames Sorgerecht aus.

Die Mutter wehrte sich ohne Erfolg beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Weisung. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des Kindes kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden, damit diese an Stelle der Eltern entscheidet, wie es im Urteil des Obergerichts hiess.

Kindeswohl steht im Zentrum

Die Kindesschutzbehörde orientiere sich an den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Von dieser Empfehlung sei nur abzuweichen, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkretes Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.

Das Bundesgericht stützt in seinem am Dienstag publizierten Urteil den Entscheid des Obergerichts und Familiengerichts. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes komme in erster Linie kantonales Recht zum Tragen. Das Bundesgericht könne dies nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen.

Vergleiche mit Ketzerverbrennungen

Die Mutter führte in ihrer Beschwerde gemäss Bundesgericht nicht an, inwiefern das kantonale Verfahrensrecht gegen verfassungsmässige Bestimmungen verstossen solle. Auch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb beim Sohn eine Impfung nicht angezeigt wäre.

Sie behaupte vielmehr in genereller Weise die Schädlichkeit von Impfungen und versuche, dies als wissenschaftlich erwiesen darzustellen. Als «nicht zielführend» bezeichnen die Lausanner Richter in der Urteilsbegründung die von der Frau angeführten Vergleiche mit mittelalterlichen Ketzerverbrennungen.

SDA/oli