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Urteil im Aargau
Freispruch für Covid-Maskenpflicht-Verweigerer - Bahnkontrolleure übten keine Amtshandlung aus

Person hält ein Schild mit Maskentragehinweisen in mehreren Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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Das Aargauer Obergericht hat einen Mann vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Der Mann hatte während der Corona-Pandemie im Oktober 2021 im Zug keine Schutzmaske getragen. Die Ticket-Kontrolleure forderten ihn auf, das ärztliche Attest und den Personalausweis zu zeigen. Der Mann tat dies jedoch nicht.

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte den 55-jährigen Mann im Februar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 200 Franken. Er wurde zudem zu einer Busse von 1000 Franken verurteilt, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Obergerichts hervorgeht.

Berufung vor Obergericht

Er ging beim kantonalen Obergericht in Berufung und forderte – wie bereits vor Bezirksgericht – einen Freispruch. Sein Hauptargument: Die Bahnmitarbeitenden seien per Gesetz nur berechtigt, im Falle eines ungültigen Fahrausweises die Identität festzustellen.

Er habe gesagt, er zeige seinen Personalausweis – aber nur der Polizei. Die Ticket-Kontrolleure hatten den Mann auch aufgefordert, das Arztzeugnis für das Nichttragen der Maske zu zeigen. Bei der Fahrt um 08.40 Uhr hatte er ein gültiges Ticket.

An Haltestelle auf Polizei gewartet

Wie das Obergericht in seinen Erwägungen ausführt, sind Kontrolleure dem Personenbeförderungsgesetz (PBG) unterstellt. Damit seien sie als Beamte grundsätzlich zu Amtshandlungen befugt. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschuldigte aber gegen keine Amtshandlung der Kontrolleure aktiv widersetzt.

Vielmehr hätten es die Kontrolleure dem Beschuldigten freigestellt, ob er das Arztzeugnis zeigen wolle, weiter hätten sie es ohne weiteres akzeptiert, dass der Beschuldigte seinen Ausweis nur der Polizei vorlegen wolle. Es habe kein hinderndes Verhalten des Beschuldigten im Zug vorgelegen – nicht einmal «ein Ungehorsam». Er habe an der Haltestelle auf die herbeigerufene Polizei gewartet.

Keine Amtshandlung, keine Hinderung

Das Obergericht weist darauf hin, dass weder im PBG noch in der Covid-19-Verordnung eine gesetzliche Grundlage für das Einsehen des Arztzeugnisses oder eines Ausweises durch die Kontrolleure bestanden habe.

Das PBG stelle einzig eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Identität bei Fehlen eines gültigen Fahrausweises dar. Über einen solchen verfügte der Beschuldigte aber, diesen hatte er den Kontrolleuren auch gezeigt.

Rechtsgrundlage für Identitätsprüfung fehlte

Im konkreten Fall bestand laut Obergericht keine Rechtsgrundlage für eine Identitätsprüfung durch die beiden Kontrolleure. Also habe keine Amtsbefugnis der Kontrolleure bestanden – entsprechend sei der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen, diese beiden Dokumente den Kontrolleuren vorzuzeigen.

Das Obergericht entschied zudem, dass er für die Kosten am Bezirksgericht Bremgarten mit 4545 Franken entschädigt wird. Im Berufungsverfahren wird er für seine Parteikosten mit 1869 Franken entschädigt. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

SDA/flu