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Nach Ja zur Burkainitiative
Bund und Kantone schieben sich gegenseitig den Ball zu

Zwei Touristinnen aus Saudiarabien mit Nikab sitzen in einem Restaurant in Interlaken. 
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«Es wird kein einheitliches Bundesgesetz geben», hält Keller-Sutters Bundesamt für Justiz auch am Tag nach dem Ja zur Burkainitiative fest. Der Auftrag, die neue Bestimmung innerhalb von zwei Jahren umzusetzen, gehe an die 26 Kantone. Initiant Walter Wobmann (SVP) kann diese Argumentation nach wie vor nicht nachvollziehen. Eine eidgenössische Volksinitiative müsse vom Bund umgesetzt werden. Bei der Zweitwohnungsinitiative wäre es auch niemandem in den Sinn gekommen, die Umsetzung allein den Kantonen zu überlassen, sagt er.

Einige Kantone zeigen zudem wenig Lust, den Volksentscheid umzusetzen. Eine Bundeslösung bevorzugen etwa die Kantone Bern, Tessin oder Waadt, wie eine Umfrage des «Blicks» zeigt. Der Kanton Genf prüft zurzeit verschiedene Optionen, wie der Sprecher von Staatsrat Mauro Poggia sagt. Genf, dessen Bevölkerung die Burkainitiative ablehnte, werde ausloten, welchen Spielraum der Kanton bei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung habe.

Kantone brauchen Spielraum

Zumindest theoretisch wäre es möglich, das Burkaverbot über eine Strafrechtsbestimmung auf Bundesebene umzusetzen, sagt Markus Schefer, Staatsrechtsprofessor an der Universität Basel. Allerdings sollte der Bund mit dem Strafrecht nicht leichtfertig die föderalistische Kompetenzordnung übergehen, warnt Schefer. Erst wenn Kantone den Verfassungsauftrag nicht umsetzten, wäre dies eine Option.

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Im Fall der Burkainitiative gehe es zudem nicht in erster Linie um Strafrecht, sondern um eine Bestimmung zur Nutzung des öffentlichen Raumes. Dafür seien die Kantone zuständig. Auch müssten die Kantone einen gewissen Spielraum haben, etwa bei den Ausnahmebestimmungen und der allfälligen Bussenhöhe.

Zuständig sieht sich der Bund einzig für einige wenige Bereiche. So werde das Bundesamt für Justiz prüfen, ob in einem Bundesgesetz das Verhüllungsverbot im öffentlichen Verkehr geregelt werden soll. Auch das Bundesamt für Justiz hält ein Gesichtsverhüllungsverbot im Strafgesetz grundsätzlich für möglich. Es sprächen jedoch gewichtige Gründe dagegen. Es würde ein Verhalten für strafbar erklärt, das an sich «kein Rechtsgut konkret bedroht oder verletzt». Dies verstiesse gegen Grundsätze des Strafrechts. Zweitens würde eine solche Lösung ebenfalls keine einheitliche Anwendung des Verbots sicherstellen. Denn im Rahmen ihrer Polizeitaktik hätten Kantone bei der Umsetzung des Verbots und der Strafverfolgung weiterhin einen gewissen Ermessensspielraum.