Betrug mit gebrauchten AutosSo vermeiden Sie ein Desaster beim Occasionskauf
Vor dem Bezirksgericht Winterthur musste sich ein Betrüger verantworten, der einem Senior einen unbrauchbaren Occasionswagen verkauft hatte. Mit diesen Tipps lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen.
Er tauschte seinen Wagen für 7000 Franken ein und legte weitere 4900 Franken drauf. Als Gegenwert bekam der Senior, der kürzlich als Geschädigter vor dem Bezirksgericht Winterthur stand, eine Schrottlaube. Der Beschuldigte war erfahren im Tarnen von unbrauchbaren Autos: In einem anderen Fall hatte er die Mängel so gut kaschiert, dass sie sogar vom Experten bei der Motorfahrzeugkontrolle unentdeckt blieben.
In der Schweiz boomt der Handel mit Occasionen seit Corona, weil die Hersteller während der Pandemie weniger Neuautos liefern konnten. Jährlich werden rund 750’000 Gebrauchtwagen verkauft. Vor einer Anschaffung lässt man den Wagen im besten Fall von einem Experten überprüfen. Für 150 Franken beispielsweise in einem TCS-Zentrum (260 Franken für Nichtmitglieder). Sonst kann es teuer werden.
Trotzdem sollte man in der Lage sein, Klapperkisten vorab auszusondern. Die folgende Liste, die aus Informationen des TCS und des deutschen Pendants ADAC besteht, hilft dabei.
Verhalten des Verkäufers
Private Verkäufer sind dank günstiger Kaufpreise zwar beliebter, sicherer ist allerdings der Kauf beim Händler. Setzt der Verkäufer Druck auf und verlangt eine rasche Entscheidung, weist dies auf einen Betrüger hin: Der Occasionsmarkt ist gross, täglich kommen viele neue Gebrauchtfahrzeuge hinzu. Man kann sich also getrost Zeit lassen.
Skeptisch werden sollte man bei banalen Floskeln wie «Der wurde ein paar Tage nicht gefahren», wenn der Motor schlecht anspringt – oder wenn sich das Getriebe kaum schalten lässt: «Das ist bei diesen Modellen immer so.» Meist hat der Verkäufer dann etwas zu verbergen.
Verräterisch sind ferner Weigerungen, schriftliche Zusicherungen zu machen, eine Untersuchung beim Experten zuzulassen oder Unterlagen zu angeblich minimen Reparaturen herauszurücken.
Finger weg, wenn der Verkäufer eine Probefahrt verweigert. Sie ist unerlässlich.
Richtige Besichtigung
Wichtig ist eine persönliche Inspektion des Autos – am besten in Begleitung. Dazu braucht es gutes Tageslicht und trockenes Wetter. Bei Nässe lässt sich beispielsweise die Lackqualität nicht beurteilen.
Nicht alles, was schön aussieht, ist gut. Auffällig neue Teile können eine Verschleierungstaktik sein. Alarmierend sind gleichzeitig aber auch ungewaschene Autos. So lassen sich etwa leichte Hagelschäden vertuschen. Erkennt man Spuren von Lackspray, gilt Vorsicht: Mit Spritzpistole oder Sprühdose verdeckt man Rost.
Entlarvt der Blick entlang der Autoseiten oder der -haube Wellen, Farbunterschiede oder matte Stellen, ist mit dem Auto etwas passiert: ein schwerer Unfall, eine leichte Beule. Weist der Verkäufer nicht von sich aus darauf hin, ist dies ein schlechtes Zeichen, da auch Privatpersonen verpflichtet sind, Unfallschäden zu melden. Nur für Bagatellschäden gilt dies nicht.
Roststellen erkennen
Rostige Flecken am Auto müssen nicht unbedingt ein No-go sein. Immerhin hat der Verkäufer dann keine Kosmetik betrieben. Handelt es sich allerdings um Rostpickel oder blasenförmige Lackerhebungen, deuten diese auf eine Durchrostung hin. Meist ist dann auch an anderen, unkontrollierbaren Stellen mit schwerer Korrosion zu rechnen.
Getuntes Auto
Wagen mit Spoiler, Rennstreifen und tiefergelegtem Fahrwerk wurden erfahrungsgemäss verschleissfreudiger gefahren als andere; meist auch mit weniger Wartungen und Reparaturen. Vorsicht: Die Umbaumassnahmen wurden dabei nicht immer fachgerecht durchgeführt.
«Ab MFK»
Dass ein Auto direkt von der Motorfahrzeugkontrolle kommt, ist kein Qualitätsmerkmal. «Ab MFK» bedeutet nur, dass ein Fahrzeug an einem bestimmten Tag die gesetzliche Mindestanforderung erfüllt hat.
In die Falle getappt
Hat man einen Occasionswagen mit versteckten Mängeln gekauft, bleiben folgende Möglichkeiten: Je nach dem, was im Kaufvertrag geregelt ist, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen oder eine Teilrückerstattung verlangen. Zwei Jahre nach dem Kauf ist die Frist dafür abgelaufen. Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Käufer. Falls die Verkäuferin allfällige Mängel arglistig verschweigt, kann der Käufer diese innert Jahresfrist nach Entdeckung geltend machen.
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