Zürcher ObergerichtHarte Pornografie verschickt: Mann muss Schweiz verlassen
Ein Kosovare hat einem Bekannten eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt geschickt. Der Leiter eines Handwerksbetriebs sei kein Härtefall, sagt das Gericht.

Es bleibt dabei: Weil er eine kinderpornografische Datei weitergeleitet hatte, wird ein Kosovare für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dass er in Zürich erfolgreich einen Handwerksbetrieb führe, ändere an diesem Landesverweis nichts, hält das Obergericht fest.
Es war ein schneller Klick – und schon hatte der Mann das Video, das zwei minderjährige Jungen beim Oral- und Analverkehr zeigt, über seinen Facebook-Account an einen Nachbarn in Kosovo verschickt.
Gemäss Strafgesetzbuch hat sich der heute 33-Jährige mit dem Weiterleiten der Datei der harten Pornografie schuldig gemacht. Das Zürcher Bezirksgericht auferlegte ihm im November 2020 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 Franken, die zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird.
Verteidiger: «Nicht verhältnismässig»
Diese Strafe akzeptierte der Mann – nicht aber den damit verbundenen Landesverweis von fünf Jahren. Das Obergericht hat diesen nun aber als zweite Instanz unverändert bestätigt. Denn bei «harter Pornografie» handelt es sich um eine der Taten, die gemäss Gesetz grundsätzlich zu einer Landesverweisung des Täters für fünf bis 15 Jahre führen müssen.
Der Verteidiger des Mannes bestritt dies im schriftlich geführten Verfahren vor Obergericht nicht. Er bezeichnete den zwingenden Landesverweis angesichts eines Bagatelldelikts aber als nicht verhältnismässig und das Gesetz an sich als «nicht zu Ende gedacht».
Nur im Ausnahmefall ein Härtefall
Der Verteidiger berief sich auf die Ausnahmeklausel: Wenn der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt, kann von einem solchen abgesehen werden.
Sein Mandant führe in Zürich erfolgreich einen Handwerksbetrieb, brachte der Verteidiger vor. Für die Gründung seines Unternehmens habe er sich aber mit 10'000 bis 15'000 Franken verschulden müssen. Würde er nun aus der Schweiz verwiesen, wäre er arbeitslos und könnte er die Schulden nicht mehr zurückzahlen. Zudem würden es ihm die Schulden verunmöglichen, anderswo eine neue Firma aufzubauen.
Erst seit 2018 in der Schweiz
Die Härtefallklausel sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv anzuwenden, hält das Obergericht in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Urteil fest. Dem Mann würde es in seiner Heimat oder in einem anderen Land auch offenstehen, eine unselbstständige Arbeit aufzunehmen. Dies wäre dem 33-Jährigen «aufgrund seiner Berufskenntnisse sehr wahrscheinlich möglich».
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Handwerker erst seit 2018 in der Schweiz lebt und hier keine über die normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen unterhält. «Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Kosovo und teils in Ländern der EU, begründet keinen Härtefall.»
SDA/far
Fehler gefunden?Jetzt melden.