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Sozialhilfe für Ukraine-Flüchtlinge
So kompliziert hilft die Schweiz

Ankunft am Zürcher Hauptbahnhof: Nachdem Flüchtlinge aus der Ukraine sich beim Bund registriert haben, erwartet sie ein langer bürokratischer Weg in den Kantonen, bis sie Sozialhilfe erhalten können.

Zweimal privat untergebrachte Flüchtlinge mit S-Status, einmal Kanton Bern, einmal Kanton Zürich. 270 Franken bar auf die Hand für zwei Erwachsene und ein Kind – und für eine Woche. «Kommen Sie nächste Woche wieder», heisst es in Bern. Und in Zürich: ein Scheck über 500 Franken für eine Einzelperson und einen Monat, nur am selben Tag in einer ganz bestimmten Filiale der Kantonalbank in Bargeld umtauschbar. «Ihr nächster Termin ist Ende April.»

Die ersten Ukraine-Flüchtlinge, die auf die Kantone weiterverteilt wurden, erhalten Geld. Aber wie genau, wie viel genau, zu welchen Bedingungen – das wissen weder die Betroffenen noch deren Schweizer Gastgeberinnen. Es hängt zentral davon ab, in welchem Kanton und welcher Gemeinde sie sich befinden.

Die Grundsätze sind immerhin klar: Flüchtlinge können in einer Notlage praktisch sofort Nothilfe erhalten – einen vergleichsweise tiefen Betrag, um dringende Bedürfnisse zu befriedigen. Langfristig haben Geflüchtete mit Schutzstatus S Anrecht auf Sozialhilfe – aber zu einem geringeren Ansatz als die Sozialhilfe für Schweizer und Schweizerinnen.

«Asylsozialhilfe» regelt jeder Kanton selbst

Der Bund zahlt den Kantonen pro Monat und pro anerkannter Person mit Schutzstatus S die sogenannte Globalpauschale 1 von etwa 1500 Franken – der Betrag fällt je nach Kanton etwas anders aus. Damit soll ein grosser Teil der Kosten der Kantone abgedeckt werden: Etwa 400 Franken sind für die Krankenkasse vorgesehen, etwa 600 für Sozialhilfe, etwa 200 für Miete und knapp 300 für Verwaltung. Das Geld wird nicht direkt an eine Person gezahlt und ist auch nicht an eine bestimmte Person gebunden: Es handelt sich um eine Subvention des Bundes für die Kantone.

Wie genau die «Asylsozialhilfe» verteilt wird zwischen Kanton, Gemeinden und Betroffenen, regeln Kantone und Gemeinden selbst. Es gibt dafür Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos), an die sich aber nicht alle halten. Wie viel Geld Geflüchtete erhalten, muss in jedem einzelnen Fall festgestellt werden.

«Dahinter steht ein administrativer Prozess. Das ist richtig so.»

Gaby Szöllösy, Generalsekretärin der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren

«Wenn Schweizer Behörden Steuergelder im ordentlichen Verfahren auszahlen, steht dahinter ein administrativer Prozess», erklärt Gaby Szöllösy, Generalsekretärin der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren. «Das ist richtig so. Das ist ja auch bei Schweizerinnen und Schweizern so, wenn sie Sozialhilfe erhalten.»

Aber das braucht Zeit – und viele Flüchtlinge aus der Ukraine haben kaum noch eigene Mittel, um die Wartezeit zu überbrücken. Immerhin: «Unaufschiebbare wirtschaftliche Hilfe muss in dringenden Fällen sofort geleistet werden», schreibt die Skos. Und das ist wohl bei den eingangs erwähnten Fällen geschehen: Ihre Berechtigung für Sozialhilfe wurde noch nicht geprüft. Aber sie haben vergleichsweise unbürokratisch Geld erhalten – allerdings nur mit erheblicher Unterstützung ihrer Gastgeber.

Eine Rückerstattung ist denkbar

Irgendwann wird das Anrecht auf Sozialhilfe der Personen mit S-Status genau geprüft. Es geht um persönliche Verhältnisse, um Einkommen und Vermögen. Die Skos empfiehlt eine grosszügige Vorgehensweise: Für mindestens die ersten sechs Monate soll es keine Rolle spielen, ob aus der Ukraine Geflüchtete noch Besitztümer in ihrem Heimatland haben. Auch Wertsachen, die sie mitgebracht haben, etwa Schmuck oder Autos, sollen ein halbes Jahr lang nicht ins Gewicht fallen. Wenn die Menschen aber länger als sechs Monate bleiben, müssen sie ihre Wertgegenstände wohl zu Geld machen und womöglich auch versuchen, sich vom Vermögen in der Ukraine selbst zu finanzieren.

Eine Rückerstattung der vom Staat gezahlten Hilfe ist denkbar. Wer etwa eine Arbeit findet, könnte verpflichtet werden, einen Teil der zuvor erhaltenen Sozialhilfe zurückzuzahlen. «Es wird empfohlen, auf die Prüfung einer Rückerstattungspflicht in den ersten zwölf Monaten zu verzichten», schreibt die Skos. Aber auch hier entscheidet jeder Kanton für sich.