Bekannt als «Cosimo der Schweizer» Prozess gegen Italiener wegen Unterstützung der ‹Ndrangheta
Vor dem Bundesgericht muss sich ein 63-Jähriger wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der kalabresischen Mafia verantworten.
Vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona beginnt am heutigen Montag der Prozess gegen einen Italiener wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der kalabresischen Mafia ‹Ndrangheta. Der im Kanton Bern wohnhafte Mann wurde Ende 2018 von der Strafkammer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund einer Rückweisung durch das Bundesgericht muss die Kammer den Fall erneut beurteilen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erachtete es in seinem Urteil vom November 2018 als erwiesen, dass der Mann unter dem Namen «Cosimo der Schweizer» von 2003 bis 2011 an den Aktivitäten der lokalen Sektionen der ‹Ndrangheta in Giussano und Seregno bei Mailand beteiligt war. Er habe in der Schweiz Waffen gekauft und diese selbst nach Kalabrien gefahren.
Ausserdem wurde er wegen Unterstützung weiterer Teile der kalabresischen Mafia verurteilt. Es handelt sich dabei um den Straftatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation.
Das Bundesstrafgericht verurteilte den im Berner Seeland wohnhaften Mann auch wegen Hehlerei, da er einen gestohlenen Revolver gekauft hatte. Strafbar machte sich der Italiener zudem wegen der bewaffneten Bewachung eines Hanffeldes im Kanton Bern.
Aufgrund der genannten Tatbestände verurteilte das Bundesstrafgericht den Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.
Einstufung der Waffe nicht korrekt
Gegen die mehrjährige Freiheitsstrafe legte der heute 63-jährige Italiener Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses wies seine Rügen im Wesentlichen ab. Lediglich in einem Nebenpunkt gab das Bundesgericht dem Mann Recht.
So hatte die Strafkammer eine Handdrahtsäge als Waffe qualifiziert. Die Säge besteht aus einem scharfen Draht mit je einem Ring an den Enden. Die Einstufung als Waffe ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht korrekt.
Entscheidend für die Qualifikation als Waffe sei nicht, dass man das Gerät einsetzen könne, um einer Person Schaden zuzufügen. Alle anderen Rügen hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten war.
SDA
Fehler gefunden?Jetzt melden.