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Zürcher Behörden erheben Anklage
Polizist soll in Tatort eingebrochen sein und Geld gestohlen haben

Polizeisperrzone mit unscharfem Polizeiauto im Hintergrund in einer deutschen Stadtstrasse.
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Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürichs hat einen ehemaligen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich beim Bezirksgericht Affoltern angeklagt. Das schreibt die Staatskanzlei Zürich in einer Medienmitteilung am Freitag.

Grund dafür sind mutmassliche Vermögensdelikte, Urkundenfälschung im Amt und weitere Straftatbestände. Der Polizist wurde letzten Juni verhaftet; die Anklage sei in den letzten Tagen erhoben worden.

Die Straftat ereignete sich im Rahmen der Ermittlungen eines Delikts, bei dem es sich um einen mutmasslichen Femizid und darauffolgenden Suizid handelt. Am 4. Juni 2024 tötete in Knonau ein 80-jähriger Mann seine 78-jährige Ehefrau mit einer Schusswaffe und anschliessend sich selbst.

Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund der erhobenen Beweise zwei Tathergänge für möglich und hat entsprechend beide angeklagt: Gemäss der ersten Variante soll der Beschuldigte in das versiegelte Einfamilienhaus in Knonau eingedrungen sein und Bargeld in tiefer vierstelliger Höhe entwendet haben. Anschliessend soll er im Einsatzjournal der Polizei einen tatsachenwidrigen Eintrag gemacht haben, um diese Umstände zu vertuschen. Hier werden ihm Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Siegelbruch sowie Urkundenfälschung im Amt zur Last gelegt.

Nach der zweiten Variante sollen unbekannte Drittpersonen in das versiegelte Einfamilienhaus eingedrungen sein und dort Vermögenswerte entwendet haben. Bei der Flucht sollen sie vom Beschuldigten überrascht worden sein und dabei die entwendeten Vermögenswerte fallengelassen haben. Der Beschuldigte habe sie sich in der Folge angeeignet. Anschliessend soll er, wie in der ersten Variante, im Einsatzjournal der Polizei einen tatsachenwidrigen Eintrag gemacht haben, um diese Umstände zu vertuschen. Hier werden ihm Hehlerei, Begünstigung und Urkundenfälschung im Amt vorgeworfen.

Das Gericht wird darüber zu entscheiden haben, ob und wenn ja welchen Tathergang es als bewiesen erachtet, heisst es in der Mitteilung weiter. Bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.

spo