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Migrationsamt tippte voreilig auf Scheinehe

Befragung von Zeugen abgelehnt: Das St. Galler Migrationsamt entzog wegen Verdachts auf Scheinehe die Bewilligung eines Nord-Mazedoniers. Bild: Google
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Das Bundesgericht hat den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen eines Nord-Mazedoniers und seiner beider Kinder aufgehoben. Das St. Galler Migrationsamt hatte die Bewilligung mit der Begründung entzogen, der Mann führe eine Scheinehe, weil seine Frau im Wallis arbeitstätig war.

Der 44-jährige Nord-Mazedonier hatte 2013 eine zwölf Jahre jüngere slowakische Staatsangehörige geheiratet. Die Frau reiste 2014 in die Schweiz, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung.

Ihr Mann reiste im darauf folgenden Sommer in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. 2016 zog der Mann seine beiden aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder in die Schweiz nach.

Im Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder erfuhr das St. Galler Migrationsamt, dass die Ehefrau im Wallis einer 50-Prozent-Stelle nachging. Das Amt liess deshalb das Umfeld der Familie abklären, weil es eine Scheinehe vermutete.

Die Nachforschungen der Polizei ergaben, dass Wohnung und Briefkasten mit beiden Namen angeschrieben waren. Eine Befragung der Eheleute ergab zum Teil unterschiedliche Aussagen.

Befragungen abgelehnt

Obwohl es nun am Nord-Mazedonier lag zu beweisen, dass keine Scheinehe vorliegt, lehnten die kantonalen Instanzen die Befragung von Zeugen und Personen aus dem Umfeld ab.

Das geht gemäss Bundesgericht nicht. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Lausanner Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass die Aussagen der Eheleute bei der getrennten Befragung durch die Polizei auf weite Strecken übereingestimmt hätten.

Weiter habe das Paar geheiratet, bevor es in die Schweiz gekommen sei. Die Ehe sei also offenbar nicht geschlossen worden, um eine drohende Ausweisung zu umgehen.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. (Urteil 2C_613/2019 vom 14.11.2019)

SDA/oli