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Lärmschutz in Zürich
Im Wald bleibts vorerst beim XXL-Laubbläser

Herr Guggisberg von der Stadtgärtnerei mit einem Laubbläser im Kocherpark Bern, © Valérie Chételat.
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In Kürze:
  • Der Zürcher Gemeinderat will den Einsatz von Laubbläsern auf die Monate Oktober bis Dezember einschränken.
  • Neu sollen nur noch elektrisch betriebe Laubbläser genutzt werden.
  • Grün Stadt Zürich setzt derzeit noch benzinbetriebene Laubbläser im Stadtwald ein.

Laubbläser mögen die Arbeit im Freien erleichtern. Sympathieträger sind sie nicht. Das liegt auch daran, dass die röhrenden Gerätschaften längst nicht mehr nur zur Entfernung von Laub genutzt werden, sondern für fast jede Unterhaltsarbeit.

Das soll sich in der Stadt Zürich bald ändern. Am Mittwoch entscheidet der Gemeinderat über einen Vorstoss, der den Einsatz von Laubbläsern auf die Monate Oktober, November und Dezember beschränkt. Ausserdem dürften im Stadtraum nur noch elektrobetriebene Geräte angewendet werden.

Derzeit sieht die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vor, dass Laubbläser ganzjährig von Montag bis Samstag zwischen 7 und 12 Uhr sowie von 13 bis 20 Uhr genutzt werden können. Um den Lärm zu minimieren, wird heute schon dazu geraten, nur elektrische Geräte einzusetzen.

So laut wie Presslufthammer und Staubsauger

Laubbläser mit Verbrennungsmotor sind in der Regel lauter als elektrische Modelle. Sie erzeugen Schallleistungspegel von 90 bis 115 Dezibel. Das entspricht in etwa dem Geräusch einer Motorsäge oder eines Presslufthammers. Pegel ab 85 Dezibel werden von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) als gefährlich und gehörschädigend eingestuft.

Ein Stadtarbeiter in Thun benutzt einen elektrischen Laubbläser der Marke Pellenc, um Herbstblätter von einem Gehweg zu entfernen.

Der maximale Schallpegel eines kabel- oder akkubetriebenen Laubbläsers liegt bei 85 Dezibel, was in etwa so laut ist wie ein Staubsauger.

Auf Bundesebene existieren punkto Schallpegel keine Grenzwerte für Laubbläser. Gemäss Lärmschutzverordnung darf die Bevölkerung aber durch den Einsatz von Maschinen und Geräten «in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden».

Die Gemeinden und Kantone können diese Regelung unter anderem umsetzen, indem sie Nutzungseinschränkungen für lärmige Geräte erlassen, wie das nun in Zürich geschehen soll.

Elektrische Laubbläser auf Strassen, aber nicht im Wald

Auf die Räumungsarbeiten von Grün Stadt Zürich (GSZ) im Siedlungsgebiet hätten die neuen Regelungen keine Auswirkungen. «Wir setzen nur elektrisch betriebene Laubbläser ein und das nur im Herbst während der Laubsaison», sagt GSZ-Sprecherin Tanja Huber.

Auch in Zürichs Wäldern im Einsatz: Der XXL-Laubbläser des Modells Mulchy ASF.

Im Stadtwald, der rund ein Viertel des Stadtgebiets umfasst, ist die Situation allerdings eine andere. Dort kommen Ende November jeweils zwei Kleintraktoren mit angehängten Laubbläsern zum Einsatz. Sowohl Traktor als auch Gebläse sind laut Huber benzinbetrieben.

Sie werden für den Unterhalt von Waldstrassen verwendet, also den befestigten Forstwegen mit Kies. Diese müssen gemäss Huber vom Laub befreit werden, damit das Wasser versickern kann und sich kein Humus bildet. Auch aus Sicherheitsgründen sei die Reinigung nötig, damit Spaziergängerinnen und Spaziergänger nicht ausrutschen oder stürzen.

Elektrofahrzeug für Antrieb nötig

Ob diese Gerätschaften zur Waldräumung von den neuen Regelungen betroffen sind, ist derzeit nicht abschliessend geklärt. Sollten auch im Wald nur noch elektrisch betriebene Laubbläser erlaubt sein, müsste die Stadt auf Elektrofahrzeuge umsteigen, denn grosse Laubbläser werden durch die Kraftübertragung des Trägerfahrzeugs angetrieben.

Ein weisses Nutzfahrzeug mit einem grossen orangefarbenen Ventilator vorne, auf einem betonierten Platz vor einer Steinmauer geparkt. Im Hintergrund sind ein Gebäude und Bäume zu sehen.

Grün Stadt Zürich hält aber vorerst am bestehenden Konzept fest. «Die zwei Kleintraktoren mit dem angehängten Laubgebläse haben sich für die Arbeiten im Wald als äusserst effizient erwiesen», sagt Huber.

Allenfalls könnte GSZ auch auf eine Ausnahmebewilligung hoffen. Diese sind nämlich auch mit den neuen Regelungen möglich – insbesondere bei «grösseren Mengen an Laub oder Unrat». In einem solchen Fall müsste das Sicherheitsdepartement dem XXL-Laubbläsereinsatz im Wald allerdings zustimmen.