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AboDatenschutz in Zeiten von Corona
Infizierte Mitarbeiter müssen ihre Arbeitgeberin informieren

Einem Angestellten des französischen Reifenherstellers Michelin wird am Eingang des Werksgeländes die Körpertemperatur gemessen.
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Wenn demnächst die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus schrittweise gelockert werden, kehren zahlreiche Arbeitnehmende an ihren Arbeitsplatz zurück. Die Epidemie ist indes noch nicht gebannt. Deshalb sind vor allem die Arbeitgebenden gefordert. Sie sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen, und müssen alles Nötige und Zumutbare unternehmen, um eine Ansteckung mit dem Virus am Arbeitsplatz zu verhindern. Dabei dürfen die Arbeitgeber auch gezielt Daten über die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden erheben, sofern ein Bezug zum Arbeitsplatz besteht, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Nicolas Facincani. Der Datenschutz müsse aber gewährleistet sein. Auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden sind zu schützen.

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