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Fischen auf dem Holzsteg wird legal, Heizpilze werden verboten

Auf dem Holzsteg zwischen Rapperswil und Hurden darf gefischt werden.
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Der Stadtrat hat das Polizeireglement der Stadt Rapperswil-Jona einer Revision unterzogen. Hierbei wurden die meisten Auszüge der alten Verordnung übernommen. Es gibt allerdings durchaus auch Bereiche, die im seit dem 1. Juli 2009 gültigen Reglement der Stadt nicht geregelt waren: So sticht der neue Artikel 12 ins Auge: «Es ist untersagt, auf öffent­lichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.» Das öffentliche Urinieren sei ­vorher bereits faktisch verboten gewesen, konstatiert Stadtpräsident Martin Stöck­ling (FDP), es sei nur nicht explizit im Reglement aufgeführt worden.

Überraschend fehlt dafür im neuen Polizeireglement der alte Artikel 18: «Auf dem Holzsteg gilt ein vollständiges Fischereiverbot.» Vor acht Jahren war das Fischerei­verbot aufgrund des unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebiets wie auch der Spazier­gängerfrequenzen in die Verordnung aufgenommen worden.

Wirte müssen zukünftig im Winter auf Heizpilze verzichten. Bild: Archiv / Manuela Matt

Aus für die Energieschleudern

Während die Aufhebung des Fischerei­verbots bei Petrijüngern zu Freudenstürmen Anlass gibt, führt ein anderer Artikel bei den Wirten zu Trübsalblasen. Zumindest bei jenen, die in der Winter­zeit dank eines Heizpilzes gerne ihren Gästen die Möglichkeit verschafft haben, Apéros und Rauchpausen trotz kalten Temperaturen draussen vor der Tür abzuhalten. Wirte haben in der Vergangenheit Heizpilze im­mer­ wieder mal als notwendiges Übel bezeichnet. Fakt ist, dass die Heizstrahler aufgrund ihrer ausgesprochen schlechten Energiebilanz aus ökologischer Sicht überaus fragwürdig sind.

Stöckling erklärt, wieso eine Totalrevision der Verordnung nötig wurde: Einerseits seien im bestehenden Reglement erwähnte Bezeichnungen nicht mehr aktu­ell, andererseits enthalte es Verweise auf nicht mehr bestehendes formelles Recht. Der Hauptgrund für die Revision ­liege darin, dass eine «interne Dienstanweisung» in die Verordnung eingeflossen sei. Diese Anweisung betreffe in erster Linie die Bewilligungspraxis für An­lässe und habe sich in den letzten Jahren grundsätzlich bewährt.

«Kein strengerer Massstab»

«Für die Nutzung des öffent­lichen Grundes für kommerzielle und private Zwecke besteht eine interne Dienstanweisung», erläutert der Stadtpräsident: Rapperswil-Jona verstehe sich als hervorragender Wohnort, als attrak­tiver Wirtschaftsstandort und wichtiger Tourismusort. «Die Nutzung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Strassen und Plätze soll diesen Zielsetzungen dienen und die Bewilligungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen erteilt werden», führt Stöck­ling aus.

«Die Nutzung des öffentlichen Grundes über den Gemeingebrauch hinaus bedarf einer Bewilligung», schreibt die Stadt in einer Medienmitteilung. Bei der Bewilligung neuer Anlässe werde jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.

Stöckling präzisiert diesen Sachverhalt: Über Grossanlässe, die erstmals durchgeführt werden, entscheidet der Stadtrat, bei wiederkehrenden Anlässen das Ressort Sicherheit. «Es ist nicht die Absicht des Stadtrats, einen strengeren Massstab bei der Bewilligungspraxis anzuwenden», sagt Stöck­ling: Für das Blues-'n'-Jazz-Festival, das Seenacht- und das Stadtfest ändert sich also vorderhand nichts.

Weiterhin Hundeleinenzwang

Mit der Zusammenführung des bestehenden Polizeireglements und der internen Dienstanweisung bestehe inskünftig eine klare gesetzliche Grundlage. Weiterhin gültig bleiben im neuen Reglement die Artikel, die die Videoüberwachung im öffentlichen Raum, die Ausdehnung des Hundeleinenzwangs sowie die Prostitution im Freien und die Strassenkunst regeln.

Das Polizeireglement untersteht dem fakultativen Referendum. Die Auflage findet vom 13. September bis zum 23. Oktober statt.