Fischen auf dem Holzsteg wird legal, Heizpilze werden verboten
Der Stadtrat legt ein neues Polizeireglement auf. Dieses hebt das Fischereiverbot auf dem Holzsteg auf und verbietet die Benützung von Heizstrahlern. In das Reglement integriert wurde eine interne Dienstanweisung betreffend Nutzung des öffentlichen Grunds.
Der Stadtrat hat das Polizeireglement der Stadt Rapperswil-Jona einer Revision unterzogen. Hierbei wurden die meisten Auszüge der alten Verordnung übernommen. Es gibt allerdings durchaus auch Bereiche, die im seit dem 1. Juli 2009 gültigen Reglement der Stadt nicht geregelt waren: So sticht der neue Artikel 12 ins Auge: «Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.» Das öffentliche Urinieren sei vorher bereits faktisch verboten gewesen, konstatiert Stadtpräsident Martin Stöckling (FDP), es sei nur nicht explizit im Reglement aufgeführt worden.
Überraschend fehlt dafür im neuen Polizeireglement der alte Artikel 18: «Auf dem Holzsteg gilt ein vollständiges Fischereiverbot.» Vor acht Jahren war das Fischereiverbot aufgrund des unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebiets wie auch der Spaziergängerfrequenzen in die Verordnung aufgenommen worden.
Aus für die Energieschleudern
Während die Aufhebung des Fischereiverbots bei Petrijüngern zu Freudenstürmen Anlass gibt, führt ein anderer Artikel bei den Wirten zu Trübsalblasen. Zumindest bei jenen, die in der Winterzeit dank eines Heizpilzes gerne ihren Gästen die Möglichkeit verschafft haben, Apéros und Rauchpausen trotz kalten Temperaturen draussen vor der Tür abzuhalten. Wirte haben in der Vergangenheit Heizpilze immer wieder mal als notwendiges Übel bezeichnet. Fakt ist, dass die Heizstrahler aufgrund ihrer ausgesprochen schlechten Energiebilanz aus ökologischer Sicht überaus fragwürdig sind.
Stöckling erklärt, wieso eine Totalrevision der Verordnung nötig wurde: Einerseits seien im bestehenden Reglement erwähnte Bezeichnungen nicht mehr aktuell, andererseits enthalte es Verweise auf nicht mehr bestehendes formelles Recht. Der Hauptgrund für die Revision liege darin, dass eine «interne Dienstanweisung» in die Verordnung eingeflossen sei. Diese Anweisung betreffe in erster Linie die Bewilligungspraxis für Anlässe und habe sich in den letzten Jahren grundsätzlich bewährt.
«Kein strengerer Massstab»
«Für die Nutzung des öffentlichen Grundes für kommerzielle und private Zwecke besteht eine interne Dienstanweisung», erläutert der Stadtpräsident: Rapperswil-Jona verstehe sich als hervorragender Wohnort, als attraktiver Wirtschaftsstandort und wichtiger Tourismusort. «Die Nutzung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Strassen und Plätze soll diesen Zielsetzungen dienen und die Bewilligungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen erteilt werden», führt Stöckling aus.
«Die Nutzung des öffentlichen Grundes über den Gemeingebrauch hinaus bedarf einer Bewilligung», schreibt die Stadt in einer Medienmitteilung. Bei der Bewilligung neuer Anlässe werde jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.
Stöckling präzisiert diesen Sachverhalt: Über Grossanlässe, die erstmals durchgeführt werden, entscheidet der Stadtrat, bei wiederkehrenden Anlässen das Ressort Sicherheit. «Es ist nicht die Absicht des Stadtrats, einen strengeren Massstab bei der Bewilligungspraxis anzuwenden», sagt Stöckling: Für das Blues-'n'-Jazz-Festival, das Seenacht- und das Stadtfest ändert sich also vorderhand nichts.
Weiterhin Hundeleinenzwang
Mit der Zusammenführung des bestehenden Polizeireglements und der internen Dienstanweisung bestehe inskünftig eine klare gesetzliche Grundlage. Weiterhin gültig bleiben im neuen Reglement die Artikel, die die Videoüberwachung im öffentlichen Raum, die Ausdehnung des Hundeleinenzwangs sowie die Prostitution im Freien und die Strassenkunst regeln.
Das Polizeireglement untersteht dem fakultativen Referendum. Die Auflage findet vom 13. September bis zum 23. Oktober statt.
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