Schweiz auf deutscher RisikolisteFür Schweizer Grenzkantone gelten Sonderregeln in Deutschland
Die gesamte Schweiz ist nun auf der deutschen Risikoliste – wobei Grenzkantone gesondert behandelt werden. Was das für Pendler, Einkaufstouristen und Verwandtenbesuche bedeutet.

Zehn Kantone waren bereits der Risikoliste des deutschen Robert-Koch-Instituts, ab Samstag ist gleich die ganze Schweiz vertreten. Das hat einerseits Auswirkungen für in Deutschland wohnhafte Personen, die nach Ferien oder anderen Aufenthalten in der Schweiz zurückreisen – für sie gilt neu eine Quarantänepflicht. Andererseits wird die Einreise nach Deutschland ab Samstag auch für Personen aus der Schweiz erschwert. Es gibt aber Ausnahmen für Grenzgänger, Familienbesuche und berufliche Reisen, wobei die Grenzkantone einen Sonderstatus geniessen.
Die grössten Auswirkungen hat die Risiko-Einstufung für Ferienreisende beider Länder. Es gilt eine Quarantänepflicht, die ab dem 8. November allerdings angepasst wird. Dann tritt in Deutschland eine neue Muster-Quarantäneverordnung in Kraft, welche die Regeln in allen Bundesländern vereinheitlichen soll.
Die Schweiz muss sich in den nächsten Wochen somit auf verändernde Regeln bei Reisen nach Deutschland und im Umgang mit deutschen Touristen einstellen. Es lohnt sich, die Gebote zu kennen, denn sonst drohen Bussen bis 1000 Euro. Das gilt ab Samstag für die gesamte Schweiz respektive mit der neuen Musterverordnung ab 8. November:
Allgemeine Regeln / Touristen
Aktuell / ab Samstag: Nach dem Grenzübertritt müssen Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, auf direktem Weg für 14 Tage in Quarantäne. Für zehn Kantone (u.a. Zürich, Zug, Schwyz) gilt das bereits seit letzter Woche, die restlichen gelten ab dem 24. Oktober als Risikogebiet. Auf eine Quarantäne kann in den meisten Bundesländern verzichtet werden, wenn bei der Einreise ein negativer PCR-Test vorgewiesen wird, der höchstens 48 Stunden vorher durchgeführt wurde. Tests aus der Schweiz werden in Deutschland anerkannt. Wird ein Test erst nach der Einreise durchgeführt, kann das die Quarantäne verkürzen. Je nach Bundesland müssen Tests nach 5 oder 7 Tagen wiederholt werden.
Deutschland warnt vor «nicht notwendigen, touristischen Reisen» in die Schweiz. Die grossen Wintersportdestinationen Graubünden, Wallis und Bern gelten ab 24. Oktober ebenfalls als Risikogebiet.
Ab dem 8. November: Die Quarantäne kann nicht mehr komplett umgangen werden und dauert neu noch 10 Tage. Sie kann durch einen negativen Test nach 5 Tagen verkürzt werden. Diese Änderung hat die deutsche Regierung letzte Woche beschlossen. Wie sie die einzelnen Bundesländer im Detail umsetzen, ist noch offen.
Einkaufstouristen / Tagesausflüge
Aktuell / ab Samstag: Gute Nachrichten gibt es für Schweizer Einkaufstouristen oder Tagesausflügler aus Grenzkantonen. Für sie gilt die Notverordnung, welche Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz beschlossen haben. So gibt es «im Rahmen des Grenzverkehrs» für einen Aufenthalt bis zu 24 Stunden keine Einschränkungen wie Quarantänepflicht oder Corona-Test. Diese Regelung gilt gemäss der Verordnung in Baden-Württemberg aber nur für Grenzkantone, also Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich.
Für Personen aus anderen Kantonen gilt die 24-Stunden-Regel nicht. Sie müssen also auch für einen kurzen Ausflug einen aktuellen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen, um der Quarantänepflicht zu entgehen. Die Grenzen bleiben grundsätzlich offen, die Kontrolle werde wohl vorwiegend über die Autonummern erfolgen, wie der Schweizer Botschafter in Berlin gegenüber Radio SRF sagt.
Ab 8. November: Die neue Musterverordnung sieht Ausnahmen für alle Personen aus Risikogebieten vor, die «für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen». Einkaufstourismus ist dann also nach dem Willen der deutschen Bundesregierung in ganz Deutschland wieder erlaubt. Die Bundesländer behalten aber die Hoheit und könnten auch andere Regeln vorschreiben. Ob beispielsweise Baden-Württemberg die momentan geltenden Ausnahmen für Grenzkantone auf die gesamte Schweiz ausweitet, ist offen.

Grenzgänger
Gemäss der deutschen Regierung gilt: Wer über die Grenze zur Arbeit pendelt, hat freie Fahrt. Baden-Württemberg und Bayern, die beiden Bundesländer, die am engsten mit der Schweiz verbunden sind, halten dies auch in ihren Verordnungen zu den Quarantäneregeln fest. Auch für Schüler, Studenten, Dienst- und Werkleistungserbringer gelten die Ausnahmen.
Für bestimmte Personengruppen ist nicht nur tägliches Pendeln, sondern sogar ein Aufenthalt von bis zu 72 Stunden erlaubt: für Mitarbeitende des Gesundheitswesens (mit Bescheinigung), Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
Wer in Deutschland studiert, darf ebenfalls ohne Quarantänepflicht oder Testpflicht ein- und ausreisen. Dies gilt gemäss Musterverordnung aber nur, wenn diese Person regelmässig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Deutschland kennt aber durchaus auch strengere Regelungen: So hat der bayerische Landkreis Cham für Grenzgänger aus Tschechien eine Testpflicht eingeführt. Tschechien ist seit einigen Wochen sehr stark von Corona betroffen.
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Besuch von Familienangehörigen
Ab Samstag: In Bayern gelten diverse Ausnahmen von der Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten – etwa für eine dringende medizinische Behandlung, die Versorgung von Tieren oder auch den Besuch von Familienangehörigen oder des Lebenspartners.
Baden-Württemberg kennt im Grundsatz die gleichen Ausnahmen. In den Erklärungen zu seiner Verordnung schreibt das Bundesland aber explizit, dass der blosse Besuch von Verwandten keine Ausnahme von der Quarantänepflicht begründe. Es müssten schon triftige Gründe dafür vorliegen – etwa ein geteiltes Sorgerecht für Kinder oder der Besuch eines Lebenspartners.
Auch hier gilt der Sonderstatus der Schweizer Grenzkantone. Im Rahmen der 24-Stunden-Regel ist für deren Bewohner der Besuch von allen Verwandten oder auch Freunden derzeit erlaubt.
Ab 8. November: Die neue Muster-Verordnung sieht vor, dass Besuche von Verwandten (u.a. ersten Grades) bis zu 72 Stunden immer ohne Quarantänepflicht erfolgen können. Auch muss kein negativer Test vorgelegt werden.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind auch Personen, die einreisen, um schutzbedürftige Menschen zu pflegen oder ihnen Beistand zu leisten, das können beispielsweise Grosseltern oder selbst Schwiegereltern sein.
Durchreise
Die Durchreise durch Deutschland oder durch die Schweiz auf schnellstem Weg bleibt erlaubt, daran ändert sich nichts.
anf/ldc
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