Skandal am Zürcher UnispitalDer Whistleblower wurde zu Unrecht geoutet
Das Onlineportal «Republik» hätte den Hinweisgeber im Fall Maisano nicht namentlich nennen dürfen. Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde von ihm teilweise gutgeheissen.
Der Schweizer Presserat kritisiert in einem Entscheid die Namensnennung des Whistleblowers, der die Affäre um die Herzklinik des Zürcher Universitätsspitals (USZ) auslöste. Der leitende Arzt hatte im Dezember 2019 gegen seinen Vorgesetzten, Klinikleiter Francesco Maisano, Vorwürfe erhoben. Danach geriet er selbst in die Kritik. Von anonymer Seite wurden ihm medizinische Kunstfehler vorgeworfen, was ein Gutachten später widerlegte.
Der Mann wurde im Frühling 2021 von der Subkommission des Kantonsrates, welche die Vorgänge am USZ untersuchte, und am Folgetag auch in einem Artikel des Onlinemagazins «Republik» mit Namen genannt. In diesem Artikel wurden auch die anonymen Vorwürfe publiziert.
Transparency International Schweiz kritisierte danach das Vorgehen der Subkommission. Die Namensnennung von Whistleblowern sei «sehr heikel», die Vertraulichkeit müsse einen hohen Stellenwert haben. «Ansonsten wird das ganze System des Whistleblowings gefährdet und infrage gestellt», sagte Transparency-Chef Martin Hilti.
Nun wird deswegen auch das Onlinemagazin «Republik» vom Presserat gerügt. Die obersten Wächter über die Presseethik haben eine Beschwerde des Whistleblowers teilweise gutgeheissen. «lm vorliegenden Fall kommt der Presserat zum Schluss, dass das Interesse am Schutz der Privatsphäre das lnteresse der Öffentlichkeit an der Namensnennung überwiegt», steht im Entscheid.
Die «Republik» respektiert laut Chefredaktor Oliver Fuchs den Entscheid des Presserats. Den Whistleblower habe man beim Namen genannt, «weil er als leitender Arzt an einer der wichtigsten und prestigeträchtigsten Kliniken des mit öffentlichen Geldern finanzierten Universitätsspitals Zürich unseres Erachtens eine Person des öffentlichen Interesses ist». Weiter sei der Arzt selbst massgeblicher Akteur des Konflikts gewesen und zudem auch medial aufgetreten, so Fuchs.
Wahrheitspflicht nicht verletzt
Die «Weltwoche» hatte den Whistleblower zwar schon vor der Publikation der «Republik» namentlich genannt. Doch das kann laut Presserat «nicht als Einwilligung in die Namensnennung betrachtet werden», heisst es im Entscheid. Und wenn eine staatliche Stelle wie die Subkommission einen Namen nenne, so heisse dies nicht, «dass Medien sich nicht mehr an medienethische Vorgaben halten müssen».
Die «Republik» habe zudem die Berichtigungspflicht verletzt. Als das USZ bekannt gab, dass der Whistleblower von medizinischen Vorwürfen entlastet wurde, vermeldete das Magazin dies laut Presserat erst neun Tage später in einem separaten Update. Eine Berichtigung müsse aber «unverzüglich» erfolgen. Zudem wäre es der «Republik» laut dem Entscheid gut angestanden, dies im ursprünglichen Text an geeigneter Stelle anzumerken. Die Pflichten zur Wahrheit und zur Anhörung bei schweren Vorwürfen seien hingegen nicht verletzt worden.
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