Autohändler muss Werbung an Autobahn nachts abschalten
Von 22 bis 6 Uhr darf ein Marken-Logo am Werkstattgebäude eines Autohändlers nicht beleuchtet sein: Trotz Nähe zur Autobahn A3. Das hält das Zürcher Baurekursgericht fest.

Das Gericht wies eine Beschwerde des Autohändlers ab. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, dass die geplante beleuchtete Werbung an der Nord- und Westfassade seines Gebäudes aus wirtschaftlicher Sicht wichtig sei. So könne er potenzielle Kunden, die auf der A3 unterwegs sind, auch in der Nacht erreichen.
Zudem störe das Licht nicht, meinte der Unternehmer. Es sei weder grell noch kalt, ebenso wenig seien Farbwechsel, bewegte, flimmernde oder blinkende Lichter geplant. Und er brachte schliesslich auch noch vor, dass ein erhelltes Automarken-Logo auf der nahen Autobahn eine zusätzliche Beleuchtung garantieren würde, was der Verkehrssicherheit dienlich sei.
«Dass die strittigen Anlagen in verkehrstechnischer Hinsicht von Nutzen sind, kann nicht ernsthaft behauptet werden», hält demgegenüber das Baurekursgericht in seinem Urteil fest. Es folgte auch den weiteren Argumenten des Autohändlers nicht. Es bestätigte die Anordnung der Vorinstanzen, wonach die Werbung jeweils in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden muss.
Keine Lichtimmissionen in unbeschränktem Masse
Es sei ein vordringliches öffentliches Interesse, die im nahen Wald beheimateten Tiere vor unnötigen Lichtimmissionen zu schützen, schreibt das Gericht. «Zwar trifft es zu, dass die Autobahn Lärm- und Lichtimmissionen verursacht, doch rechtfertigt dies allein nicht, weitere Lichtimmissionen in unbeschränktem Masse zuzulassen.»
Auch mit der zeitlichen Einschränkung werde den Interessen des Unternehmers hinreichend Rechnung getragen, heisst es im Urteil weiter. So könne er weit über die Öffnungszeiten seines Betriebes hinaus prominent auf sich aufmerksam machen. Und nach 22 Uhr nehme das Verkehrsaufkommen - und damit die auf der Autobahn vorbeifahrende potenzielle Kundschaft - deutlich ab.
SDA/mst
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