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Entscheid des Bundesgerichts
22 Jahre irrtümlich Schweizer: Keine erleichterte Einbürgerung

Das Bundesgericht in Lausanne hat eine Beschwerde eines Mannes aus Winterthur abgewiesen. 
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Der Mann wurde 1993 als Kind einer französisch-schweizerischen Mutter und eines libanesischen Vaters in Winterthur geboren. Die Mutter hatte das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem Schweizer erworben. In einem solchen Fall sah die damalige Rechtslage vor, dass ein Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält.

Im Jahr 2015 wollte der junge Mann seinen Pass verlängern. Er hatte bis anhin immer in Winterthur gelebt. Von den Behörden erfuhr er, dass er nicht im elektronischen Zivilstandsregister eingetragen sei und er bisher irrtümlicherweise als Schweizer Bürger behandelt worden sei. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Um die Situation zu klären, stellte der Betroffene beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Aufgrund seiner finanziellen Lage wurde das Begehren jedoch abgewiesen.

Übergangsrecht massgebend

Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM blieb ohne Erfolg. Und auch der Gang ans Bundesgericht hat dem jungen Mann nichts gebracht. Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung hält fest, die Mutter des Beschwerdeführers habe das Schweizer Bürgerrecht vor der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes von 1990 von Gesetzes wegen aufgrund ihrer Heirat erhalten.

Diese automatische Einbürgerung sei mit der Revision durch die erleichterte Einbürgerung abgelöst worden. Das Übergangsrecht sah für Kinder wie den Beschwerdeführer nur dann das Schweizer Bürgerrecht vor, wenn ein Kind durch Geburt keine andere Staatsbürgerschaft erlangen konnte oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wurde. In allen anderen Fällen musste das Kind eine erleichterte Einbürgerung beantragen.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf die französische Staatsbürgerschaft habe, wie es das französische Recht für alle Kinder französischer Staatsbürger vorsehe. Die speziellen Umstände des konkreten Falls änderten nichts daran. Es gebe keine Hinweise, dass ein Gesuch des jungen Mannes in Frankreich abgewiesen würde.

Kein Einzelfall

Das Bundesgericht führt in seien Erwägungen zudem aus, das frühere Bürgerrechtsgesetz habe für Personen, die sich fünf Jahre lang in gutem Glauben für Schweizer hielten und auch als solche behandelt wurde, die erleichterte Einbürgerung vorgesehen. Beim Fehler, wie er vorliegend den Winterthurer Behörden unterlaufen sei, handle es sich um keinen Einzelfall.

Allerdings erfülle der Beschwerdeführer nicht die Bedingungen für die erleichterte Einbürgerung, auch wenn er in der Schweiz integriert sei. Zwischen Ende 2011 und 2017 habe er Schulden von rund 60'000 Franken angehäuft und weitere Betreibungen im Gang. Es liegen gemäss Bundesgericht keine anderen Gründe vor, die eine erleichterte Einbürgerung trotz der Schulden zulassen würden.

(Urteil 1C_683/2020 vom 1.10.2021)