Chilbi-Streitbold muss nicht ins Gefängnis
Ein 41-Jähriger, der an der Oetwiler Chilbi mit einem Messer einen Mann am Hals verletzt hat, ist zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Der Staatsanwalt hatte eine Gefängnisstrafe gefordert.

Hat er seinem Kontrahenten wirklich ein Messer an den Hals gesetzt oder nicht? Um diese Frage drehte sich vergangene Woche eine Gerichtsverhandlung, zu der ein 41-jähriger Serbe erscheinen musste. Am Dienstag hat das Bezirksgericht Meilen das Urteil eröffnet. Und es gab sich überzeugt: Ja, der Beschuldigte hat tatsächlich ein Messer gezückt und dem anderen Mann eine Wunde zugefügt.
Der Vorfall ereignete sich vor etwas mehr als zwei Jahren an der Oetwiler Chilbi. Ein verbaler Streit vor einer Toilette endete damals damit, dass der inzwischen Verurteilte seinem Opfer mit dem Messer einen ein Millimeter tiefen und neun Zentimeter langen Schnitt am Hals zufügte.
Die Tatwaffe fehlt
Der Staatsanwalt hatte wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten gefordert, wovon der Beschuldigte ein Jahr hätte absitzen müssen. Der Verteidiger wiederum beantragte lediglich eine Busse wegen einer Tätlichkeit. Sein Mandant stritt nämlich ab, überhaupt ein Messer dabei gehabt zu haben und gab lediglich zu, dass er den anderen Mann grob angepackt hatte.
Zwischen diesen weit auseinanderliegenden Anträgen befindet sich nun das Strafmass des Gerichts. Es hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Der Verurteilte muss somit nicht ins Gefängnis. Schuldig gesprochen wurde er wegen Gefährdung des Lebens, nicht aber wie vom Staatsanwalt beantragt wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
Dass ein Messer im Spiel war, sah das Gericht als erwiesen an. Zwar befanden sich auf jenen Messern, welche die Polizei an der Hausdurchsuchung beschlagnahmte, keine DNA-Spuren des Opfers. Auch waren sie nicht gesäubert worden, um Spuren zu verwischen. Die Tatwaffe könnte aber auch ein anderes Messer gewesen sein, sagte der Gerichtsvorsitzende, als er dem Familienvater das Urteil eröffnete.
Die Aussagen des Opfers und von dessen Ehefrau, die gemeinsam mit der dreijährigen Tochter Zeugin des Vorfalls war, seien zudem schlüssig und glaubhaft. Der Beschuldigte hingegen habe sich in Widersprüche verstrickt. Hinzu kämen die Aufnahme von der besagten Wunde sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten. Beide belegen zwar nicht zweifelsfrei, dass die Verletzung von einem Messer stammt, aber sie legen dies zumindest nahe.
Ein Fall fürs Obergericht
All diese Indizien reichen in den Augen des Gerichts für eine Verurteilung. Skrupellos und rücksichtslos sei die Tat gewesen, sagte der Richter. Dass die Wunde jedoch gezielt und langsam eingeritzt wurde, wie es der Staatsanwalt darstellte, glaubt er hingegen nicht. «Das ist lediglich eine Vermutung, es gibt keine Beweise oder Indizien dafür.» Der Täter habe wohl nicht vorgehabt, das Opfer wirklich zu verletzen. Aber: «Es hätte alles aus dem Ruder laufen können. Sie haben aus einem nichtigen Anlass einen Menschen in Lebensgefahr gebracht.»
Bedingt fällt die Strafe deshalb aus, weil der Richter dem Verurteilten trotz allem eine gute Prognose stellt. Der drohende Vollzug der Strafe müsse ihm eine Lehre sein. «Es steht für Sie Einiges auf dem Spiel.» Er könne von Glück sprechen, dass sich der Vorfall noch ereignet habe, bevor die angenommene Ausschaffungsinitiative in Kraft getreten sei. «Sonst müssten wir jetzt über Ihre Ausschaffung diskutieren.»
Diskutieren über den Fall wird wohl bald auch das Obergericht: Sowohl der Staatsanwalt als auch der Verteidiger haben nämlich Berufung angemeldet.
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