Gericht verurteilt «einseitige und herabwürdigende» Kampagne
Die Obersee-Nachrichten haben die Grenzen zur Persönlichkeitsverletzung überschritten, findet das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Die Zeitung muss Textpassagen löschen und das Urteil abdrucken.

Es waren elf Kesb-Fälle, welche die Gratiszeitung «Obersee-Nachrichten» (ON) Woche für Woche ausschlachtete. 77 Artikel, davon 47 auf der Front, erschienen in einem Zeitraum von drei Jahren. Es sei gezielt gegen die Kesb Linth und gegen deren Präsidenten Walter Grob eine persönlichkeitsverletzende Kampagne geführt worden, heisst es im neunseitigen Urteil.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland beruft sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Gericht in Mels war vom St. Galler Kantonsgericht mit der Durchführung der Zivilverhandlung von letzter Woche beauftragt worden. Am Kreisgericht See-Gaster, das eigentlich zuständig gewesen wäre, waren mehrere Richter in den Ausstand getreten, um dem Vorwurf der Befangenheit vorzubeugen.
Klatschpresse
Stossrichtung der Kampagne sei es gewesen, die Kesb und Walter Grob in der Öffentlichkeit zu diskreditieren, schreibt das Gericht. Es sei nie darum gegangen, die Kesb staatskritisch zu durchleuchten oder die Öffentlichkeit für die Aufgaben der neuen Institution zu sensibilisieren. Das Gericht spricht von «Klatschpresse» und bezeichnet die Kampagne als so einseitig und herabwürdigend, dass sie nicht mehr vom Schutz der Pressefreiheit erfasst werde. Zudem haben die beiden beklagten Journalisten Bruno Hug und Mario Aldrovandi laut Gericht ihre Sorgfaltspflicht nicht eingehalten, indem sie ihre Quellen nicht gebührend überprüften.
Die Rolle von Facebook
Laut der Urteilsbegründung trugen die Facebook-Posts und Leserbriefe zu einem bedeutenden Teil zur Kampagne bei. Damit werden die ON für die Beiträge Dritter zur Verantwortung gezogen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Zeitung und Bruno Hug es nicht nur zugelassen, sondern aktiv gefördert hätten, dass ihre Facebook-Seite zur Diskussionsplattform rund um die angeblichen Machenschaften der Kesb wurde. Das zeige sich besonders daran, dass sich Bruno Hug aktiv an der Diskussion beteiligt habe. Ausserdem hätten die auf Facebook angestossenen Leserkommentare in der Zeitung wieder Eingang gefunden. «Es ist nicht so, dass Drittpersonen von sich aus und ohne Anstoss durch die Beklagten lediglich die Plattform Facebook nutzen, um dort ihrem Frust über die Kesb freien Lauf zu lassen», schreibt das Gericht. Dadurch, dass die Beklagten die Berichterstattung auf Facebook veröffentlichten, hätten sie die Diskussion angestossen. Demnach seien sie auch für die Kommentare verantwortlich.
Als Wiedergutmachung müssen die ON innert sieben Tagen nach Rechtskraft des Urteils alle persönlichkeitsverletzenden Kommentare und Textpassagen von ihrer Facebook-Seite entfernen. Im Urteil ist genau aufgelistet, welche das sind. Meist vergleichen die Verfasser die in den ON beschriebenen Machenschaften mit Stasi- oder Mafiamethoden. Andere fühlen sich an die Zeit der Verdingkinder oder sogar an Hitler erinnert.
Doch das ist nicht alles: Die ON müssen in ausgewählten Berichten und Leserbriefen aus 56 Ausgaben, welche die Kesb betreffen, in ihrem Onlinearchiv und den Mediendatenbanken eine Richtigstellung anfügen. Dieser vom Gericht vorgegebene Text erklärt, dass der betreffende Artikel oder Leserbrief Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Stadt Rapperswil-Jona und Walter Grob ist. Der Text muss am oberen Rand in roter Schrift, gut sichtbar und untrennbar von der jeweiligen Zeitungsseite angebracht werden. Gelöscht werden müssen die Artikel allerdings nicht.
Die ON werden ausserdem verpflichtet, auf ihrer Homepage eine Verlinkung auf das gesamte Urteilsdispositiv einzufügen. Diese muss auf der Facebook-Seite der ON dreimal in Abständen von je einem Monat veröffentlicht werden.
Auch die Printausgabe bleibt nicht verschont: Mit einem Anriss auf der Titelseite muss in der ersten Ausgabe, nachdem das Urteil rechtskräftig ist, das Urteilsdispositiv abgedruckt werden – in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund und innerhalb der ersten fünf Seiten.
Abgewiesen wurde die Forderung der Stadt Rapperswil-Jona und der Kesb Linth, dass die ON künftige persönlichkeitsverletzende Äusserungen unterlassen müssten. Sie sei zu unbestimmt, als dass sie vollstreckt werden könnte. Übers Ganze gesehen geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bei drei Vierteln der Anträge obsiegt haben.
Keine Genugtuung
Die ON und Bruno Hug werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Stadt Rapperswil-Jona und Walter Grob eine Parteientschädigung von 160 000 Franken zu zahlen. Damit dürfte rund die Hälfte der Klagekosten in der Höhe von 300 000 bis 350 000 Franken gedeckt sein. Offen ist das noch zu beurteilende Begehren der Kläger auf Gewinnherausgabe (siehe Kasten).
Abgeblitzt sind die Kläger mit einer Forderung nach Genugtuung für Walter Grob. Die verlangten 25 000 Franken, die Grob der sozialpädagogischen Wohngruppe Speerblick in Uznach spenden wollte, lehnt das Kreisgericht ab. Seine Begründung: «Die Persönlichkeitsverletzungen richteten sich nicht gegen das Privatleben des Klägers, sondern in erster Linie gegen ihn als Präsidenten der Kesb Linth.» Auch wenn er damit in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, rechtfertige es sich nicht, ihm eine Genugtuung zuzusprechen. «Dem Kläger musste es beim Antritt seiner Stelle bereits bewusst gewesen sein, dass er damit eine exponierte Position einnehmen würde.» Nichts zu deuteln gibt es für das Gericht an der Klagelegitimation. Diese war vor Gericht vom Anwalt der Beklagten in Zweifel gezogen worden. Da die Kesb Linth keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sei die Stadt als Trägergemeinde legitimiert, Klage zu führen. Darüber hinaus, findet das Gericht, sei auch die Stadt im Auge des Durchschnittslesers herabgesetzt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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