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Urteil des Verwaltungsgerichts
Gericht stützt Corona-Massnahmen des Kantons

Die Maskenpflicht in Zürcher Einkaufsläden ist laut dem kantonalen Verwaltungsgericht rechtlich absolut legitimiert. 
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Die von der Zürcher Kantonsregierung verfügten Massnahmen und Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Eine Beschwerde gegen die Zürcher Covid-19-Verordnung hat das Zürcher Verwaltungsgericht vollumfänglich abgewiesen.

Die sogenannte V Covid-19 wurde vom Regierungsrat am 24. August beschlossen und seither mehrmals angepasst. Die Verordnung macht Vorgaben für Veranstaltungen und schreibt seit dem 15. Oktober eine Maskenpflicht in Einkaufsläden und Shoppingzentren vor. Vorgeschrieben wird zudem die Erhebung von Kontaktdaten durch die Gastronomie und eine Beschränkung der Personenzahl in Bars und Clubs.

Schon am 25. August erhoben 13 Personen gemeinsam Beschwerde dagegen vor Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verordnung sei aufzuheben, weil aktuell weder eine Epidemie noch eine Pandemie in der Schweiz vorliege. Es gebe schlicht keinen Handlungsbedarf. In der Maskenpflichtpflicht sahen sie vor allem Symbolpolitik.

«Geeignet und erforderlich»

Das Gericht teilte diese Sicht in keiner Weise. Sowohl nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie auch nach Angaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) liege eine weltweite Pandemie vor, heisst es im Urteil, von der auch die Schweiz nach wie vor betroffen sei.

Die verfügten Massnahmen beurteilten die Richter als «geeignet» oder sogar als «erforderlich», die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit seien angesichts des vorhandenen Risikos gerechtfertigt und hinzunehmen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verordnung des Kantons seien aufgrund der steigenden Anzahl an Neuinfektionen gegeben. Den Rahmen bilde die bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni.

Im öffentlichen Interesse

Die kantonalen Massnahmen würden zwar Grundrechte beeinträchtigen, die Voraussetzungen seien aber auch dafür erfüllt. Die angeordneten Massnahmen beruhten auf dem Epidemiengesetz des Bundes und damit auf einer «genügenden gesetzlichen Grundlage».

Die Einschränkungen und Massnahmen dienten der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Damit liegen sie laut dem Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse. Zudem seien die einzelnen Massnahmen durchaus verhältnismässig.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

SDA